Kategorie: Geld

Kurzarbeit und Corona – einige kurze Ergänzungen

Anknüpfend an unseren Beitrag zum Thema Kurzarbeit gibt es noch einige Ergänzungen, da der Bundesrat am 15.05.2020 dem sogenannten Sozialschutz-Paket II zugestimmt hat. Dieses sieht eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes vor. Für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50% reduzierte Arbeitszeit beziehen, steigt der Betrag ab dem vierten Monat um 10 auf 70%. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten weitere 7% mehr. Ab dem siebten Monat erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 80% bzw. bei Arbeitnehmern mit Kindern auf 87%. Diese Regelung gilt übergangsweise bis zum 31.12.2020. Diese Erhöhung hat natürlich wiederum Auswirkungen auf das im Beitrag angesprochene Thema „Gemeinnützigkeit“. Weiterhin dürfen Kurzarbeiter

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Fragen und Antworten zum Thema Kurzarbeit

Veronika Wiederhold, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Beraterin der DiAG MAV Dresden-Meißen beantwortet Fragen, die uns in den letzten Wochen gestellt wurden:
Welche Unterschiede zu Kurzarbeit gilt es zwischen AVR und DVO zu beachten?
Welche Voraussetzungen benötigt der Dienstgeber für Kurzarbeitergeld?
Muss der Dienstgeber Rücklagen bzw. Vermögen einsetzen, um Verdienstausfälle abzudecken, bevor Kurzarbeitergeld beantragt wird?
Welche Einrichtungen sind von Kurzarbeitergeld ausgenommen?
Was gilt als Einrichtung?
Kann der Dienstgeber verlangen, dass die Dienstnehmer zunächst Urlaub nehmen?
Wie wird überhaupt Urlaub berechnet bei Kurzarbeit?
Müssen zunächst Überstunden abgebaut und/oder Minusstunden aufgebaut werden?
Müssen Flexi-Verträge vorher „heruntergefahren“ werden? Und wie lange vorher?
Welche Fristen bzw. Zeitfenster sind zu beachten?
Kann der Dienstgeber ohne Zustimmung der Mitarbeitervertretung mit der Kurzarbeit beginnen?
Kann der Dienstgeber Fristen für die Zustimmung der MAV verkürzen?
Ist eine Aufstockung durch den Dienstgeber schädlich für seine Gemeinnützigkeit?
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein für einen Annahmeverzug?
Was sollte die Mitarbeitervertretung unbedingt beachten?

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Dritter Weg im Osten gefährdet? ak.mas und DiAGen Nordost schreiben offenen Brief

OFFENER BRIEF Eure Exzellenzen, liebe Kolleginnen und Kollegen in Einrichtungen der Caritas, sehr geehrte Damen und Herren, der Dritte Weg im Arbeitsrecht der Katholischen Kirche basiert auf einer vertrauensvollen Zusammenarbeit innerhalb einer Dienstgemeinschaft. “In dem Verfahren müssen sich die Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern zusammensetzen und so lange zusammen bleiben, bis sie eine Gehaltsordnung gefunden haben. Das ist ein sehr starkes System. Ich behaupte sogar, dass es dem anderen in bestimmter Weise überlegen ist. Also, das Verfahren kommt schon zu sehr gerechten Ergebnissen.“ Prälat Dr. Karl Jüsten, Leiter des Katholischen Büros in Berlin Wir sehen die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Dienstgeberseite

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Bericht von der Tagesweiterbildung zur Einführung der neuen Entgelt-Ordnung der Anlagen 31 und 32 AVR

Am 27. Juni 2017 fand im Bischöflichen Ordinariat unsere Tagesweiterbildung zur Einführung der neuen Entgelt-Ordnung der Anlagen 31 und 32 AVR ab 1.09.17 statt. Neben Vertretern des Vorstands und der AKMAS nahmen 39 Kolleginnen und Kollegen der Mitarbeitervertretungen teil, erfreulicherweise waren dabei alle vier Krankenhäuser und etliche Altenpflegeeinrichtungen vertreten. Herr Andreas Jaster, langjähriger Vertreter der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission und dort Mitglied des Leitungsausschusses und der Bundeskommission, stellte die neuen P-Gruppen vor und worauf wir als MAVen bei der Überleitung zu achten haben. Der einzelne Mitarbeiter sollte natürlich ebenfalls prüfen, ob die alte und neue Eingruppierung seinen Tätigkeiten entspricht, relevante

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Zusätzliche Schulung: Einführung der neuen Entgeltordnung der Anlagen 31 und 32 zu den AVR

Liebe Kolleginnen und Kollegen in den Mitarbeitervertretungen, die erste Stufe der Entgelterhöhung erfolgte in der Region Ost am 01.01.2017 um 2,4 %. Die zweite Stufe der Entgelterhöhung um 2,35 % kommt am 01.09.2017. An diese zweite Stufe der Erhöhung ist die neue Entgeltordnung für die Mitarbeiterinnen u. Mitarbeiter der Anlagen 31 und 32 zu den AVR gekoppelt. Was verändert sich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beiden Anlagen? – Es gibt neue Eingruppierungsmerkmale für die Mitarbeiter in der Pflege. – Die Einstiegsgehälter für Pflegekräfte werden angehoben. – Die Tätigkeiten von Pflegekräften mit einer Fachausbildung werden aufgewertet. – Bei der Jahressonderzahlung gibt

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