Ordnung für die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Dresden-Meißen

(Veröffentlichte Fassung im KA 1/2019)

Die Mitarbeitervertretungen im Anwendungsbereich der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) des Bistums Dresden-Meißen bilden gemäß § 25 Abs. 1 der MAVO die „Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Dresden-Meißen“. Für diese gilt folgende Ordnung:

§ 1 Zweck der Arbeitsgemeinschaft

Der Zweck der Arbeitsgemeinschaft ergibt sich aus § 25 Abs. 2 MAVO.

§ 2 Organe der Arbeitsgemeinschaft

Organe der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft sind:

− die Mitgliederversammlung,
− der Vorstand.

§ 3 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung besteht aus je einem stimmberechtigten Mitglied jeder Mitarbeitervertretung im Bistum als stimmberechtigtem Delegierten. Aus Mitarbeitervertretungen mit mehr als fünf Mitgliedern können zwei Mitglieder als stimmberechtigte Delegierte entsandt werden.
(2)  Die Delegierten werden von der Mitarbeitervertretung benannt, der sie angehören. Scheidet ein Delegierter dort als Mitglied aus, benennt die Mitarbeitervertretung ein anderes Mitgleid als neuen Delegierten.
(3) Bei zeitweiliger Verhinderung eines Delegierten ist Stimmrechtsübertragung zulässig. Das Stimmrecht kann in diesem Fall entweder auf das andere stimmberechtigte Mitglied derselben Mitarbeiterbertretung oder auf einen beliebigen anderen Delegierten übertragen werden. Jede Stimmrechtsübertragung ist gegenüber dem Vorsitzenden in geeigneter Form nachzuweisen.

§ 4 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, die sich aus dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft ergeben.

(2)  Der Mitgliederversammlung vorbehalten ist

− die Wahl des Vorstandes

− die Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichtes und die Entlastung des Vorstandes

− die Festlegung von Arbeitsschwerpunkten
− die Bildung von Sachausschüssen.

§ 5 Arbeitsweise der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie ist auch einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitarbeitervertretungen im Anwendungsbereich dieser Ordnung es beantragen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

(2)  Zu den Versammlungen lädt der Vorsitzende des Vorstandes mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagungsordnung ein. Er bestimmt einen Versammlungsleiter für die Sitzung.

(3)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden und durch Stimmrechtsübertragung teilnehmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4)  Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die spätestens sechs Wochen nach der Versammlung an alle Mitglieder zu versenden ist. Die Niederschrift gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Versand keine Einwände geltend gemacht worden sind.

§ 6 Wahl des Vorstandes

(1)  Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Vorstandes sowie drei Ersatzmitglieder.

(2)  Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Wahlleiter, der die Form der Wahl festlegt; auf Antrag findet eine geheime Wahl statt. Gewählt sind die fünf Kandidaten, die die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen; die drei nächstfolgenden Kandidaten sind Ersatzmitglieder. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Schriftführer.

§ 7 Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstandes

(1)  Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar des auf den einheitlichen Wahlhandlungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Bis zum Ende der Amtsperiode bleiben die gewählten Vorstandsmitglieder im Amt, unbeschadet des Verlusts der Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung bei einer Neuwahl im einheitlichen Wahlhandlungszeitraum, im Übrigen endet die Mitgliedschaft im Vorstand bei Verlust der Funktion als Mitarbeitervertreter.

(2)  Der Vorstand tritt in der Regel viermal jährlich zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter, anwesend sind.

(3)  Der Vorstand trifft alle Entscheidungen,

― die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,

― die ihm durch kirchliche Rechtsvorschriften ausdrücklich zugewiesen sind

und führt die laufenden Geschäfte.
Er lädt zur Mitgliederversammlung ein und ist ihr gegenüber berichtspflichtig.

(4) Die Mitarbeiter- bzw. Dienstnehmervertreter in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen (AK und KODA) werden bedarfsfallabhängig und ohne Stimmrecht durch den Vorsitzenden zu den Vorstandssitzungen eingeladen.

(5)  Der Vorstand vertritt die Arbeitsgemeinschaft auf diözesaner und überdiözesaner Ebene.

§ 8 Dienstbefreiung und Kosten

(1) Das Bistum trägt im Rahmen der der Arbeitsgemeinschaft im Bistumshaushalt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellten Mittel die erforderlichen Kosten, einschließlich der Reisekosten entsprechend der für das Bistum geltenden Reisekostenregelung. § 17 MAVO gilt entsprechend.

(2) Für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung und für die Tätigkeit im Vorstand besteht Anspruch auf Dienstbefreiung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft erforderlich ist und kein unabwendbares dienstliches oder betriebliches Interesse entgegensteht. § 15 Abs. 4 MAVO gilt entsprechend.

(3) Für Mitglieder des Vorstandes ist § 16 Abs. 1 Satz 1 MAVO entsprechend anwendbar.

§ 9 Überdiözesane Zusammenarbeit

Die Arbeitsgemeinschaft kann sich mit Arbeitsgemeinschaften anderer (Erz-)Diözesen zu einer Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen zur Wahrung folgender Aufgaben zusammenschließen:

  1. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches unter ihren Mitgliedern,
  2. Erarbeitung von Vorschlägen zur Anwendung des Mitarbeitervertretungsrechts,
  3. Erarbeitung von Vorschlägen zur Entwicklung der Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung,
  4. Kontaktpflege mit der Kommission für Personalwesen des Verbandes der Diözesen Deutschlands,
  5. Abgabe von Stellungnahmen zu Vorhaben der Zentral-KODA nach Aufforderung durch den Vorsitzenden der Kommission,
  6. Mitwirkung bei der Besetzung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes nach Maßgabe der Vorschriften der KAGO.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Die Ordnung für die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Dresden-Meißen vom 1. Juli 1996 (KA 89/1996), zuletzt geändert durch KA 4/2017, tritt gleichzeitig außer Kraft.

Regelung zur Erstattung der Kosten der Freistellung zur Tätigkeit in der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen – DiAG-Erstattungsordnung

§ 1 Kosten für die Freistellung zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung der DiAG MAV

Die Kosten für die Freistellung der Delegierten aus den einzelnen Mitarbeitervertretungen, die für die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen der DiAG MAV anfallen, werden vom Bistum getragen.

§ 2 Kosten für die Freistellung der Vorstandsmitglieder der DiAG MAV

(1) Um die Arbeit des Vorstands der DiAG MAV zu gewährleisten, erhalten die Mitglieder eine Freistellung gem. § 8 Abs. 2 Ordnung für die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Dresden-Meißen (KA 6/2019). Näheres zum Umfang der Freistellung ist in § 5 geregelt.

(2) Die Kosten, die von anderen Dienstgebern als dem Bistum Dresden-Meißen für Vorstandstätigkeit der jeweiligen Vorstandsmitglieder zu tragen sind, werden im Umfang der Freistellung gem. § 5 dieser Regelung erstattet. Hinzu tritt eine Sachkostenpauschale in Höhe von jährlich 200 Euro.

(3) Für die Dienstgeber aus dem Bistum Dresden-Meißen in der Regional-KODA NO (DVO) trägt das Bistum Dresden-Meißen anteilig die anfallenden Gesamtkosten. Erstattungen oder Verrechnungen für Freistellungskosten erfolgen innerhalb aller diözesanen Haushalte und Sondervermögen nicht; eine direkte Zuordnung zur Kostenstelle der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft ist unbenommen.

§ 3 Voraussetzungen für die Ersattung der Freistellungskosten

Jeder Dienstgeber, der ein Mitgleid aus dem Vorstand der DiAG MAV beschäftigt, das für seine Tätigkeit im DiAG-Vorstand freigestellt wird, erhält die Kosten für die Freistellung erstattet.

§ 4 Verfahren für die Erstattung

(1) Die Erstattung der Kosten erfolgt rückwirkend nach Ablauf jedes Kalenderjahres, in welchem die Freistellung erfolgt ist.

(2) Anträge auf Erstattung sind spätestens zum 31. März des Folgejahres beim Bischöflichen Ordinariat des Bistums Dresden-Meißen, Abteilung Personalverwaltung, einzureichen.

(3) Aus dem Antrag müssen die entstandenen Kosten und der Umfang der Freistellung hervorgehen.

§ 5 Freistellungsumfang für die Mitglieder des Vorstands der DiAG MAV

(1) Für jedes Vorstandsmitglied der DiAG MAV erfolgt eine Grundfreistellung in Höhe von 10 % einer Vollzeitstelle. Darüber hinaus erhält der Vorstand insgesamt zusätzlich ein Freistellungskontingent in Höhe von kumuliert max. 100 % einer Vollzeitstelle.

(2) Zu Beginn einer Amtsperiode legt der Vorstand der DiAG MAV die Verteilung des Kontingents aus Absatz 1 fest. Er teilt dem Bischöflichen Ordinariat sowie den Dienstgebern der betroffenen Vorstandsmitglieder die Verteilung mit.

(3) Verändert sich die Zusammensetzung des Vorstandes oder die Aufgabenverteilung, kann auch die Verteilung des Kontingents nach Abs. 1 verändert werden.

(4) Es ist zu vermeiden, dass das gesamte Freistellungskontingent aus Absatz 1 auf ein einziges Vorstandsmitglied entfällt.

(5) Zeiten aus einer Arbeitsbefreiung aufgrund § 8 Abs. 2 der Ordnung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen werden auf die Freistellungskontingente nach Absatz 1 angerechnet.

§ 6 Inkraftsetzung

(1) Diese Regelung tritt mit Veröffentlichung in Kraft und gilt für Ansprüche auf Freistellung ab dem Jahr 2018 sowie darauf fußende Erstattungen von Freistellungskosten.

(2) Die Regelung vom 24. Januar 2017 tritt gleichzeitig außer Kraft.

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