(1) 1 Der Dienstgeber trägt die durch die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung entstehenden und für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kosten einschließlich der Reisekosten im Rahmen der für den Dienstgeber bestehenden Bestimmungen. 2 Zu den erforderlichen Kosten gehören auch

– die Kosten für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen im Sinne des § 16;
– die Kosten, die durch die Beziehung sachkundiger Personen entstehen, soweit diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben notwendig ist und der Dienstgeber der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat; die Zustimmung darf nicht missbräuchlich verweigert werden;
– die Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor der Einigungsstelle, soweit der Vorsitzende der Einigungsstelle feststellt, dass die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig ist;
– die Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für 
Arbeitssachen, soweit die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig ist.

(2) Der Dienstgeber stellt unter Berücksichtigung der bei ihm vorhandenen Gegebenheiten die sachlichen und personellen Hilfen zur Verfügung.

(3) 1 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für gemeinsame Mitarbeitervertretungen (§ 1 b) und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretungen (§ 24 Abs. 2), mit der Maßgabe, dass die Kosten von den beteiligten Dienstgebern entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zeitpunkt der Bildung getragen werden. 2 Die beteiligten Dienstgeber haften als Gesamtschuldner.

 

Übersicht I. § 1 § 1 a § 1 b § 2 § 3 § 4 § 5 II. § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 §§ 11 a bis 11 c § 12 § 13 § 13a § 13b § 13c § 13d § 13e § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 III. § 21 § 22 III a § 22 a  IV. § 23 § 24 § 25 V. § 26 § 27 § 27a § 27b § 27c § 28 § 28a § 29 § 30 § 30a § 31 § 32 § 33 § 34 § 35 § 36 § 37 § 38 § 39 VI. § 40 § 41 § 42 § 43 § 44 § 45 § 46 § 47 VII. § 48 § 49 § 50 § 51 § 52 § 53 VIII. § 54 IX. § 55 § 56