Geschäftsordnung des DiAG MAV Vorstands Dresden-Meißen

§ 1 Sitzungen des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, aber mindestens 4mal pro Jahr unter Beachtung von § 7 Abs. 2 DiAG-Ordnung. Der Bedarf wird durch den Vorsitzenden* festgestellt.

  2. Eine Sitzung muss innerhalb von drei Wochen stattfinden, wenn dies mindestens zwei Vorstandsmitglieder unter Angabe von Gründen beantragen.

§ 2 Einladung zu den Vorstandssitzungen

  1. Die Einladungen zur Sitzung mit der  vorläufigen Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vorher per Mail oder schriftlich verschickt werden.

  2. Die Einladung und die vorläufige Festlegung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden.

  3. AK- und KODA-Vertreter sowie sonstige Fachleute können bei Bedarf zur Sitzung eingeladen werden.

  4. Ist ein Vorstandsmitglied an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, teilt es dies unverzüglich dem Vorsitzenden mit.

§ 3 Tagesordnung der Vorstandssitzungen

  1. Jedes Vorstandsmitglied kann den Antrag auf Änderung der Tagesordnung stellen. Über die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung abgestimmt.

  2. Unterlagen zur Tagesordnung sollen vor der Sitzung zugestellt werden.

§ 4 Ablauf der Sitzungen

  1. Die Sitzung des Vorstands wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet.

  2. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden wird die Sitzung von seinem Stellvertreter geleitet.

  3. Auf einstimmigen Beschluss der Vorstandsmitglieder kann die Sitzungsleitung auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen werden.

§ 5 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der DiAG-Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

  2. Beschlüsse werden gültig, wenn sie mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wurden.

  3. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn diese von einem Vorstandsmitglied verlangt wird.

  4. Ein Umlaufbeschluss ist zulässig, wenn eine Eilentscheidung vorliegt. Über die Notwendigkeit entscheidet der Vorsitzende. Der Umlaufbeschluss wird rechtswirksam, wenn alle Vorstandsmitglieder zugestimmt haben. Umlaufbeschlüsse werden in der darauf folgenden Vorstandssitzung protokolliert.

§ 6 Protokoll der Vorstandssitzungen

  1. Das Protokoll enthält:

  • Namen der An- und Abwesenden,

  • Beginn und Ende der Sitzung,

  • Ergebnisse der Tagesordnungspunkte,

  • Anträge und Beschlüsse im Wortlaut und die Stimmenverhältnisse bei der Abstimmung,

  • Arbeitsaufträge.
    Das Protokoll wird vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet.

2.  Das Protokoll wird durch den Schriftführer erstellt, im Falle dessen Verhinderung durch ein von den Anwesenden zu bestimmendes Mitglied des Vorstands.

3.  Dem Protokoll sind persönliche Erklärungen im Wortlaut beizufügen.

4.  Soweit ein Vertreter des Bischöflichen Ordinariats an der Sitzung teilgenommen hat, erhält er den entsprechenden Teil des genehmigten Protokolls.

5. Das Protokoll wird den Vorstandsmitgliedern per E-Mail oder in anderer geeigneter Form zugestellt.

6. Über das Protokoll der vorangegangenen Vorstandssitzung  und über Anträge auf dessen Änderung oder Ergänzung ist abzustimmen.

§ 7 Aufgaben des Vorsitzenden und des Stellvertreters

  1. Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten den Vorstand im Rahmen der geltenden Beschlüsse nach außen.

  2. Zu den besonderen Aufgaben des Vorsitzenden gehört die Kontaktpflege zur Dienstgeberseite und zur Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen.

  3. Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt die Aufgaben des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.

  4. Die Aufgabenverteilung im Vorstand erfolgt per Beschluss.

§ 8 Geschäftsstelle
Die DiAG MAV unterhält eine Geschäftsstelle in Dresden.

§ 9 Auslegung der Geschäftsordnung

Über Zweifel bei der Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Vorstand.

§ 10 Inkraftsetzung und Änderung

Diese Ordnung tritt mit dem 03.04.2007 in Kraft und ist so lange gültig, bis sie vom Vorstand mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder geändert wird.
Die Geschäftsordnung wurde am 04.02.2014 per Beschluss geändert und tritt ab 01.03.2014 in Kraft.
Dresden, den 04.02.2014

* Zur besseren Lesbarkeit wird hier und im folgenden unter “Vorsitzendem” und “Stellvertreter” die im Sprachgebrauch übliche Form verwendet. Damit sollen Frauen wie Männer gleichermaßen bezeichnet sein.