(1) 1 Die Mitarbeitervertretung wählt bei ihrem ersten Zusammentreten, das innerhalb einer Woche nach der Wahl stattfinden soll und von dem Vorsitzenden des Wahlausschusses einzuberufen ist, mit einfacher Mehrheit aus den Mitgliedern ihren Vorsitzenden. 2 Der Vorsitzende soll katholisch sein. 3 Außerdem sollen ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schriftführer gewählt werden. 4 Der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter vertritt die Mitarbeitervertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse. 5 Zur Entgegennahme von Erklärungen sind der Vorsitzende, dessen Stellvertreter oder ein von der Mitarbeitervertretung zu benennendes Mitglied berechtigt.

(2) 1 Die Mitarbeitervertretung kann ihrem Vorsitzenden mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder das Vertrauen entziehen. 2 In diesem Fall hat eine Neuwahl des Vorsitzenden stattzufinden.

(3) 1 Der Vorsitzende oder bei Verhinderung dessen Stellvertreter beruft die Mitarbeitervertretung unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein und leitet sie. 2 Er hat die Mitarbeitervertretung einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder es verlangt.

(4) 1 Die Sitzungen der Mitarbeitervertretung sind nicht öffentlich. 2 Sie finden in der Regel während der Arbeitszeit in der Einrichtung statt. 3 Bei Anberaumung und Dauer der Sitzung ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. 4 Kann die Sitzung der Mitarbeitervertretung wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht durch die körperliche Anwesenheit eines oder mehrerer Mitglieder durchgeführt werden, kann die Teilnahme einzelner oder aller Mitglieder an der Sitzung auch mittels neuer Informations- und Kommuni- kationstechnologien erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 5 Im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit gelten die an der virtuellen Sitzung teilnehmenden Mitglieder als anwesend im Sinne des Abs. 5 S. 1. *

(5) 1 Die Mitarbeitervertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. 2 Die Mitarbeitervertretung beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 3 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) 1 Über die Sitzung der Mitarbeitervertretung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die Namen der An- und Abwesenden, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse und das jeweilige Stimmenverhältnis enthalten muss. 2 Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden im Sinne des Abs. 3 Satz 1 zu unterzeichnen. 3 Soweit der Leiter der Einrichtung oder dessen Beauftragter an der Sitzung teilgenommen haben, ist ihnen der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich zuzuleiten.

(7) Der Dienstgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen der Mitarbeitervertretung in der Einrichtung verwahrt werden können.

(8) Die Mitarbeitervertretung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(9) 1 Die Mitarbeitervertretung kann in ihrer Geschäftsordnung bestimmen, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden können, sofern dabei Einstimmigkeit erzielt wird. 2 Beschlüsse nach Satz 1 sind spätestens in der Niederschrift der nächsten Sitzung im Wortlaut festzuhalten.

(10) 1 Die Mitarbeitervertretung kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden, denen mindestens drei Mitglieder der Mitarbeitervertretung angehören müssen. 2 Den Ausschüssen können Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden; dies gilt nicht für die Beteiligung bei Kündigungen sowie für den Abschluss und die Kündigung von Dienstvereinbarungen. 3 Die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung erfordert eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder. 4 Die Mitarbeitervertretung kann die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung durch Beschluss mit Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder widerrufen. 5 Die Übertragung und der Widerruf sind dem Dienstgeber schriftlich anzuzeigen.

*Die grün markierten Zeilen beziehen sich auf die Änderung der MAVO zum 01.04.2020 und gelten bis 31.03.2022.

Übersicht I. § 1 § 1 a § 1 b § 2 § 3 § 4 § 5 II. § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 §§ 11 a bis 11 c § 12 § 13 § 13a § 13b § 13c § 13d § 13e § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 III. § 21 § 22 III a § 22 a  IV. § 23 § 24 § 25 V. § 26 § 27 § 27a § 27b § 27c § 28 § 28a § 29 § 30 § 30a § 31 § 32 § 33 § 34 § 35 § 36 § 37 § 38 § 39 VI. § 40 § 41 § 42 § 43 § 44 § 45 § 46 § 47 VII. § 48 § 49 § 50 § 51 § 52 § 53 VIII. § 54 IX. § 55 § 56