Durch Erlass des Diözesanadministrators wurde die MAVO mit Wirkung zum 31. Januar 2013 geändert. Leider haben wir erst jetzt davon erfahren und konnten darum auch erst jetzt den Text anpassen.

Ergänzt wurde der § 34 Absatz 2 um Satz 3:

2) Die Mitarbeitervertretung kann die Zustimmung nur verweigern, wenn

3. der Dienstgeber eine Person, die ihm zur Arbeitsleistung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überlassen wird, länger als sechs Monate beschäftigen will, es sei denn, die beabsichtigte längere Beschäftigung ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und Nr. 1 und 2 sind beachtet; die Zeiten früherer Beschäftigungen desselben Leiharbeitnehmers bei demselben Dienstgeber in einem Dreijahreszeitraum vor Beginn der Maßnahme werden auf die Frist von sechs Monaten angerechnet.

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