Kirchlicher Arbeitsgerichtshof bestätigt Rechtsposition der akmas.

In zwei Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof in Bonn ging es am 31.08. diesen Jahres um die Frage des Rechtscharakters der Überleitungen von Mitarbeitern in die Anlage 33. Dabei wurde festgestellt:

Für die Überleitung von Mitarbeitern in die Anlage 33 ist die Zustimmung der MAV nach § 35 MAVO erforderlich.

Außerdem im Newsletter:

Urteil über Anspruch auf Zulagen für (nicht) ständige Wechselschicht-/ Schichtarbeit gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 und § 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD

Download: Rechtsberater+Newsletter akmas 07/12 (pdf)