§ 53 Rechte der Vertrauensperson der Freiwilligen- und Zivildienstleistenden1
(1) Die Vertrauensperson der Freiwilligen- und Zivildienstleistenden kann an den Sitzungen der Mitarbeitervertretung beratend teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die auch die Freiwilligen- und Zivildienstleistenden betreffen.
(2) Ist eine Vertrauensperson nicht gewählt, so können sich die Freiwilligen- und Zivildienstleistenden an die Mitarbeitervertretung wenden. Sie hat auf die Berücksichtigung der Anliegen, falls sie berechtigt erscheinen, beim Dienstgeber hinzuwirken.
1 Vertrauensperson für die Zivildienstleistenden ist der Vertrauensmann i. S. § 37 ZDG, für die Freiwilligendienstleistenden der Sprecher i. S. § 10 BFDG.