Rechtsschutz im kirchlichen Dienst
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Mitarbeitervertretung (MAV) in den caritativen Einrichtungen, wenn sie sich von ihrem Dienstgeber ungerecht behandelt fühlen? In den nachfolgenden Ausführungen möchten wir den Unterschied zwischen dem individuellen Anspruch eines einzelnen Mitarbeiters sowie den Rechtsschutzmöglichkeiten der MAV hinweisen.
Individueller Rechtsschutz
Im Bereich der Caritas und der verfassten Kirche werden die AVR bzw. wird die KAVO angewandt. Sollte es zu Streitigkeiten zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter wegen eines Bewährungsaufstiegs oder einer Eingruppierung oder sonstiger individueller Ansprüche aus dem Dienstvertrag, siehe § 22 AT der AVR und § 47 KAGO, kommen, so ist die AVR–Schlichtungsstelle im Bistum Dresden-Meißen anzurufen.
AVR–Schlichtungsstelle:
Schlichtungsstelle des Diözesan- Caritasverbandes
Magdeburger Straße 33
01067 Dresden
Vorsitzender Richter: Wolfgang Klein
Stellvertreter: Jürgen Scheuring
Sekretariat: Irene Schatka
Telefon: 0351 4983746
Beisitzer der Dienstgeberseite: Joachim Franke
Vertreter: Wolfram Mager
Beisitzer der Mitarbeiterseite: Doris Hennersdorf
Vertreter: Ferdinand Bräuer
Die Anrufung der Schlichtungsstelle ist allerdings nicht Voraussetzung, um einen Anspruch bei einem ordentlichen Arbeitsgericht durchzusetzen. Grundsätzlich sollten Mitarbeiter jedoch auch im Sinne des Betriebsfriedens zunächst die Schlichtungsstelle anrufen. Auch hier ist die Einhaltung der Frist der Schlichtungsstelle/Ordnung zu beachten. Wichtig: Bei Kündigungsschutzklage ist die Drei–Wochenfrist seit Zugang der Kündigung zu beachten.
Checkliste
Kollektivrechtlicher Rechtsschutz
Bei Auseinandersetzungen zwischen einer MAV und dem Dienstgeber ist das kirchliche Arbeitsgericht bzw. die Einigungsstelle anzurufen. Bei diesen Auseinandersetzungen geht es nicht um individuelle Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten aus dem Komplex der Mitarbeitervertretungsordnung. Will die MAV das kirchliche Arbeitsgericht in Anspruch nehmen, hat sie zunächst einen ordnungsgemäßen Beschluss herbeizuführen. Das heißt, dass auf einer ordentlichen Sitzung der Tagesordnungspunkt „Anrufung des kirchlichen Arbeitsgerichtes“ aufgenommen werden muss. Dann muss ein Beschluss hierzu gefasst werden, erst dann kann die MAV das kirchliche Arbeitsgericht anrufen.
Einigungsstelle des Bistums Dresden–Meißen
- auf Antrag des Dienstgebers siehe § 45
- auf Antrag des Dienstgebers bei Streitigkeiten über Versetzung, Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung eines MAV-Mitglieds oder bei Streitigkeiten über die Zusammensetzung der MAV (§ 6, 3)
- bei Streitigkeiten aus dem individuellen Arbeitsrecht (nach Bischof Reinelt 1996) für alle Mitarbeiter, für die kein anderes Gremium zuständig ist, d. h. Mitarbeiter aus dem verfassten Bereich
Adresse: Bischöfliches Ordinariat, Einigungsstelle, Käthe-Kollwitz-Ufer 84, 01309 Dresden
Vorsitz: RA Prof. Dr. Johannes Handschumacher
Stellvertreter: RA Cornelius Fetsch
Listenbeisitzer DG: OR Wilfrid Lenssen, Wolfram Mager
Listenbeisitzer DN: Claudia Hoffmann , Silvia Wosky
Ad-Hoc-Beisitzer: je einer
Gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht (GKAG)
I. Instanz
Geschäftsstelle: Meier,Olaf
Danziger Straße 52a
20099 Hamburg
Telefon: (040) 24877-212
Fax: (040) 24877-281
Webseite: Gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht Hamburg
II. Instanz
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Geschäftsstelle: c/o Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz
Kaiserstraße 161
53113 Bonn
Telefon: (0228) 103-216; 103-210
E-Mail: KAGH@dbk.de
Webseite: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof