Wahl zur Schwerbehindertenvertretung

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Die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung (SBV) findet im regulären Turnus vom 1. Oktober bis zum 30. November 2026 bundesweit statt.

Die Schwerbehindertenvertretung setzt sich für Inklusion, Barrierefreiheit und die Rechte schwerbehinderter sowie gleichgestellter Beschäftigter im Betrieb ein. Hier sind die wichtigsten Infos rund um die Durchführung der Wahl:

  • Voraussetzung: Im Betrieb arbeiten mindestens 5 schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte. Die MAV kann nach §27 Abs. 2 die Auskunft erhalten.
  • Wer darf wählen? (Aktives Wahlrecht): Alle schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten des Betriebs.
  • Wer darf kandidieren? (Passives Wahlrecht): Alle Beschäftigten, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und i. d. R. seit mindestens 6 Monaten im Betrieb arbeiten (eine eigene Schwerbehinderung ist für das Amt der Vertrauensperson nicht erforderlich).

Für die meisten Einrichtungen wird das vereinfachte Wahlverfahren zur Anwendung kommen:

Vereinfachtes Wahlverfahren (in Betrieben mit unter 50 wahlberechtigten Personen bzw. weniger als 50 Wahlberechtigten):

Es gibt keinen vorab bestellten Wahlvorstand.

Die amtierende SBV (oder bei Fehlen drei Wahlberechtigte / die MAV) lädt zur Wahlversammlung ein, auf der die Wahlleitung und die Vertrauenspersonen direkt gewählt werden.

Kostenlose Muster für Wahlaufrufe, Einladungen zur Wahlversammlung, Plakate und Broschüren (wie die Arbeitshilfen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen – BIH) https://www.bih.de/integrationsaemter/sbv-wahl/download-center/ oder von Gewerkschaften wie ver.di stehen online bereit, um den Wahlstart im Betrieb rechtssicher zu unterstützen.