Liebe Kolleg*innen in den Mitarbeitervertretungen,

aus Anlass der Corona-Pandemie haben wir für Euch einige Informationen zusammengestellt. Wir verlinken dabei zu Seiten, die arbeitsrechtliche Fragen beleuchten und zu beantworten versuchen. Hilfreich ist hier vielleicht auch der Link zum Infektionsschutzgesetz. Die DiAG MAV Münster hat mit der KAB einen sehr umfassenden Fragenkatalog erarbeitet, der für Beschäftigte wie auch Mitarbeitervertretungen in Caritas und Kirche interessant sein dürfte. Und auch von den Hamburger DiAG MAV-Kolleg*innen dürfen wir Veröffentlichungen nutzen.

https://www.diag-muenster.de/diag/aktuelles/nachrichten/einzelansicht-news/article/aktuell-arbeitsrecht-bei-kirche-und-caritas-und-der-corona-virus/

https://www.verdi.de/themen/recht-datenschutz/++co++37f4d360-58b0-11ea-8408-525400b665de

https://www.kirchengewerkschaft.de/330-arbeitsrechtliche-relevante-themen-zum-corona-virus

https://www.sms.sachsen.de/coronavirus.html

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/

Als Ansprechpartner sind wir für euch am einfachsten per E-Mail erreichbar, klickt einfach unter Vorstand den für euren Bereich Verantwortlichen an.

Hier einige grundsätzliche Hinweise für Mitarbeiter*innen:

  • Die Angst allein, sich anstecken zu können, berechtigt niemanden, der Arbeit fern zu bleiben.
  • Für das Verhalten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gelten die Anordnungen der Behörden – jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter sollte entsprechende Pressemitteilungen beachten.
  • Es ist Aufgabe der Einrichtungsleitung, sich über entsprechende Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz zu informieren und für die Umsetzung und die Information der Mitarbeitenden zu sorgen.
  • Mitarbeiter*innen haben Weisungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus Folge zu leisten (Weisungsrecht des Arbeitgebers).
  • Auch in schwierigen Zeiten – zumindest solange die Behörden nichts anderes angeordnet haben – gelten alle Regeln des Arbeitsrechts uneingeschränkt weiter.
  • Also: keine Änderung des Dienstplanes ohne Beteiligung der MAV.
  • Bei der Einschränkung der Arbeit in einer Einrichtung haben die Mitarbeiter*innen ein Recht auf vertragsgemäße Beschäftigung bzw. auf Lohnzahlung. Das betriebliche Risiko trägt der Arbeitgeber, nicht der Arbeitnehmer.
  • Auch bei der Erstellung von Notfallplänen oder ähnlichen Anweisungen sind vom Arbeitgeber die Regeln der AVR, der DVO, des Arbeitsschutzes und des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.

Für die MAV gilt:

  • Auch in schwierigen Zeiten (in denen sich sicher alle – Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Mitarbeitervertretung – flexibel und der Situation angemessen verhalten sollten) gelten die Regeln der MAVO:
  • Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen bedürfen nach MAVO § 36 Absatz 1 der Beteiligung der MAV.
  • Also hat der Arbeitgeber bei allen Anweisungen, die über die behördlichen Maßnahmen hinausgehen, die MAV zu beteiligen.
  • Nach MAVO § 37 Absatz 1 Ziffer 10 kann die MAV beim Arbeitgeber auch bestimmte Maßnahmen beantragen, die z.B. dazu dienen, dass Mitarbeiter*innen sich bei Patient*innen, Klient*innen, Schüler*innen oder Kindern nicht anstecken.
  • Bei der Erstellung von Dienstplänen, auch bei kurzfristiger Änderung von Dienstplänen oder bei der Erstellung von Notfallplänen ist die MAV nach MAVO § 36 Absatz 1 Ziffer 1 zu beteiligen.
  • Zu beteiligen ist die MAV nach § 36 (1) Ziffer 11 MAVO auch, wenn durch Schließung von Einrichtungen wirtschaftliche Nachteile für Mitarbeitende erwartet werden